Satzung
§1
Name der Stiftung, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Der Kunstkreis Hameln“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hameln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der bildenden Künste in Hameln.
Solange der gemeinnützige Verein „Der Kunstkreis“ Gesellschaft zur Förderung der bildenden Künste e.V. in Hameln existiert, wird der Stiftungszweck erfüllt, indem die Stiftung ihre Mittel diesem Verein zukommen lässt für
a.) Ausstellungen, insbesondere solche von überregionaler Bedeutung und
b.) den dauerhaften Erhalt und die Pflege des Ausstellungsgebäudes in Hameln, Rathausplatz 4.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Stiftungsvermögen
Das anfängliche Stiftungsvermögen besteht aus 50.000,- DM. Dieses Stiftungsvermögen soll durch Zustiftungen, insbesondere aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins „Der Kunstkreis“, erhöht werden.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Vermögenserträge zur Verfügung.
Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschrift (§ 58 Nr. 7 Ao) gebildet werden. Darüber entscheidet der Vorstand bei der Verteilung der Stiftungserträge. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6, Absatz 1, Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
§4
Stiftungsorgan
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus drei Personen.
Solange es den gemeinnützigen Verein „Der Kunstkreis“ e.V. in Hameln gibt, gehören dem Stiftungsvorstand der 1. Vorsitzende dieses Vereins sowie dessen Schatzmeister an. Weiteres Mitglied ist entweder der Stifter selbst oder ein Vertreter der Zustifter.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist nicht begrenzt.
§ 5
Geschäftsordnung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Der Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreten der Stiftung berechtigt.
Der Vorstand tritt zur Beschlussfassung über die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Dazu lädt der Vorsitzende die weiteren Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
Der Vorstand hat innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes auszustellen und an die Stiftungsbehörde einzureichen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6
Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung
Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert bleibt. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder Ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Verein „Der Kunstkreis“ e.V. in Hameln, der es im Sinne des § 2 der Stiftungssatzung zu verwenden hat.
Alle derartigen Beschlüsse kann der Vorstand nur einstimmig fassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft.
Hameln, den 28. November 1997 (Dr. Egon W. Golze)